10.04.2024 Jessica Blank

Rechte und Pflichten von Radfahrenden

In der Kommunikation zwischen Radfahrern und motorisierten Verkehrsteilnehmern entstehen häufig Missverständnisse. Über die Rechte und Pflichten derer auf dem Velo kursieren darum viele populäre Irrtümer – auf allen Seiten. Wir klären zehn davon auf.


Radfahrer müssen Radwege nicht zwangsläufig benutzen

Die Beschilderung entscheidet über Benutzungsrecht und Benutzungspflicht. Radfahrende haben die Pflicht einen Radweg zu nutzen, wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 (Bilder unten, von links nach rechts) dies anzeigen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Radweg nicht benutzbar ist, zum Beispiel aufgrund von Schnee, Blättern oder Hindernissen. Übrigens: Auch Rennradfahrer haben hier eine Benutzungspflicht. Radwege ohne diese Beschilderung sind nicht verpflichtend zu nutzen. Auch linksseitige Radwege müssen befahren werden, wenn eines der genannten Schilder dies vorschreibt. Wege dürfen befahren werden, wenn das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (1022-10, siehe auch Irrtum Nr. 5) es erlaubt. Auf einem kombinierten Geh- und Radweg (Zeichen 240) müssen Radfahrer ihre Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen. Schrittgeschwindigkeit gilt auch, wenn reine Gehwege oder Fußgängerzonen, die sonst grundsätzlich nicht befahren werden dürfen, für den Radverkehr freigegeben sind.

 

Zeichen 237, 240 und 241-30 Foto: BASt

Richtungsweisende Handzeichen müssen Velofahrer
während des gesamten Abbiegevorgangs geben.

Die Abbiegeabsicht müssen Radfahrer durch Handzeichen vorher angeben, dies ist jedoch während des Vorgangs nicht mehr notwendig. Auch bei einer abknickenden Vorfahrtstraße müssen Velofahrer per Hand zeigen, wenn sie dieser folgen möchten.

 

Radler dürfen immer so schnell fahren, wie sie wollen.

Grundsätzlich sollten Radfahrer nur so schnell fahren, dass sie ihr Velo ständig beherrschen können. Wie bei allen anderen Verkehrsteilnehmern auch, ist die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterbedingungen anzupassen. Die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen inner- wie außerorts gelten nicht für Radfahrer. Ist das Tempo durch ein Verkehrszeichen begrenzt, müssen sich auch Radler daran halten, zum Beispiel in Tempo-30-Zonen oder in verkehrsberuhigten Bereichen – hier gilt für alle Verkehrsteilnehmer Schrittgeschwindigkeit. Auch in Fahrradstraßen dürfen alle maximal Tempo 30 fahren.

 

Radfahrer haben Vorrang, wenn sie über einen Fußgängerüberweg fahren.

Radfahrer haben nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger, wenn sie über einen Fußgängerüberweg fahren. Sie genießen keinen Vorrang – ein rücksichtsvolles Miteinander ist dennoch wünschenswert. Steigt ein Radfahrer komplett ab und schiebt über den Zebrastreifen, muss ihm genauso wie Fußgängern Vorrang gewährt werden.

 

Einbahnstraßen dürfen Radfahrer in beide Richtungen befahren.

Radler dürfen Einbahnstraßen nur entgegen der Fahrtrichtung befahren, wenn das Zusatzschild 1022-10 (Bild unten links) dies erlaubt. An Kreuzungen gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Somit hat ein Radfahrer, der von rechts aus einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung kommt, Vorfahrt. Häufig ist an solchen Stellen das Zusatzschild „Radfahrer kreuzen von rechts und links“ (1000-32, Bild unten rechts) angebracht.

 

Zeichen 1000-32 Foto: BASt
Zeichen 1022-10 Foto: BASt

Handynutzung ist auf dem Rad erlaubt.

Auch auf dem Velo darf das Handy während der Fahrt nicht in der Hand gehalten und benutzt werden. Außerdem darf man sich nicht von elektronischen Geräten ablenken lassen, die am Fahrrad montiert sind. Musikhören mit Kopfhörern ist übrigens erlaubt, allerdings nur in einer Lautstärke, bei der der Verkehr noch wahrgenommen werden kann.

 

Als Radfahrer kann man so viel Alkohol trinken, wie man will.

Es liegt eine Straftat vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit) festgestellt wird. Dies wird mit zwei Punkten im Fahreignungsregister sowie den Auflagen zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geahndet. Auch ein Radfahrverbot kann ausgesprochen werden. Eine relative Fahruntüchtigkeit kann bereits unterhalb von 1,6 Promille vorliegen.

 

Eltern dürfen ihre Rad fahrenden Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten.

Bis zum achten Lebensjahr müssen Kinder auf dem Gehweg Rad fahren, bis zum zehnten Lebensjahr können sie. Zum Überqueren der Straße müssen sie absteigen. Seit 2016 ist es erlaubt, dass Aufsichtspersonen radelnde Kinder auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleiten dürfen.

 

Zwei Velofahrer dürfen auf der Straße nicht nebeneinander fahren.

Das Nebeneinanderfahren ist seit der Novelle der StVO 2020 ausdrücklich erlaubt. Sofern der Verkehr nicht behindert wird, dürfen zwei Radler nebeneinander auf der Straße fahren. Auf Fahrradstraßen dürfen Radfahrer immer nebeneinander fahren, Autofahrer müssen sich dahinter einreihen, wenn nicht ausreichend Platz zum Überholen vorhanden ist.

 

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen Radfahrer immer überholen,
unabhängig vom verfügbaren Platz.

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO § 5, Abs. 4) dürfen Kraftfahrzeuge Radfahrer innerorts nur mit 1,5 Metern Abstand überholen, außerorts sind sogar zwei Meter Abstand vorgeschrieben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Radfahrer sich direkt auf der Fahrbahn, auf einem Schutzstreifen oder einem Radfahrstreifen befindet. In manchen Situationen kann auch ein größerer Abstand sinnvoll sein. Das neu eingeführte Verkehrszeichen 277.1 (Bild) verbietet Kraftfahrern das Überholen von einspurigen Fahrzeugen. Es kann an besonders engen Stellen aufgestellt werden.

Foto: BASt

Titelfoto:  stock.adobe.com/© kara