09.11.2020 Bettina Glaser

Es hat gekracht – und nun? Wissenswertes rund um Verkehrsunfälle

Mehr als zweieinhalb Millionen Verkehrsunfälle hat die Polizei im vergangenen Jahr in Deutschland erfasst. Aber wann genau muss man die Polizei rufen? Und wie können Verkehrsteilnehmer dazu beitragen, dass der Verkehr schnell wieder fließt? Fünf Fragen und Antworten zum Ernstfall – über Unfallstelle sichern und Erste Hilfe leisten hinaus.


In welchen Fällen muss man nach einem Unfall die Polizei rufen?
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, die Polizei bei jedem Unfall zu verständigen. „Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie allerdings immer die Polizei rufen. Steht ein Unfallbeteiligter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, empfehlen wir ebenfalls die Polizei zu verständigen“, sagt Robert Sandmann, Erster Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium Mittelfranken. Auch wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen oder Fahrzeuge beteiligt sind, die im Ausland wohnen bzw. zugelassen sind, sei ein solcher Anruf sinnvoll. Die 110 sollte man auch wählen, wenn man nicht selbst der Halter eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs ist (z. B. Mietwagen, Firmenfahrzeug oder Auto eines Bekannten). „Bei kleinen Blechschäden kann auf die Polizei verzichtet werden, wenn sich die Beteiligten über den Hergang und die Schuldfrage einig sind. Es reicht in solchen Fällen aus, die Personendaten und die Kennzeichen auszutauschen. Sollte sich der Unfallgegner weigern, die Daten rauszugeben, sollten Sie auch bei Bagatellschäden die Polizei benachrichtigen“, rät Carsten Vesenberg, Dienstleistungsmanager Kfz bei SIGNAL IDUNA.

Genügt ein Zettel an der Windschutzscheibe des parkenden, angefahrenen Autos?
Nein, wer zum Beispiel ein parkendes Auto angefahren hat, muss eine ­angemessene Zeit warten. „Wie lange, das hängt von den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab, sollte jedoch 30 Minuten nicht unterschreiten. Kommt in dieser Zeit niemand, ­müssen Sie einer nahe gelegenen Polizeidienststelle unverzüglich ­melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind“, sagt Robert Sandmann, Erster Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium Mittel­franken. Wenn der Unfallpartner nicht vor Ort ist, fährt man also nach einer Wartezeit auf direktem Weg zur nächsten Polizeidienststelle. Einen Zettel mit der eigenen Telefonnummer zu hinterlassen, schadet dennoch nicht.

Ohne Polizei kein Geld von der Versicherung – ist diese Befürchtung berechtigt?
„Diese Befürchtung ist nur dann berechtigt, wenn sich der Unfallbeteiligte nicht kooperativ zeigt. Er also entweder den Unfall seiner Versicherung nicht anzeigt, oder die Verursachung bestreitet. In solchen Fällen kann das Unfallaufnahmeprotokoll der Polizei für Klärung sorgen. Aber auch ein von den Beteiligten unterschriebener Unfallhergang oder Fotos von der Unfallstelle können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchsetzen“, sagt Carsten Vesenberg, Dienstleistungsmanager Kfz bei SIGNAL IDUNA.

Wie lange muss ich am Unfallort bleiben?
„Sie sind, wie jeder andere Beteiligte, gesetzlich verpflichtet, so lange am Unfallort zu bleiben, bis Sie zu Gunsten der anderen Unfallbetroffenen die Feststellungen Ihrer Person, Ihres Fahr­zeuges und die Art Ihrer Beteiligung am Unfall ermöglicht haben“, erklärt Robert Sandmann, Erster Kriminalhauptkommissar beim ­Polizeipräsidium Mittelfranken. Um sich nicht strafbar zu machen, müssen die Beteiligten laut Sandmann auf Verlangen Namen und ­Anschrift angeben, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über ihre Versicherung machen. Und: Sobald einer der Betroffenen auf eine polizeiliche Unfallaufnahme besteht, müssen die Beteiligten das Eintreffen der Polizei abwarten.

Was können Verkehrsteilnehmer tun, damit der Verkehr schnell wieder fließt?
Ein erster, wichtiger Schritt ist die Rettungsgasse: „Sobald Fahrzeuge auf ­Autobahnen sowie auf ­Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schritt­geschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts ­daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden“, heißt es in der Straßenverkehrsordnung (§ 11, Abs. 2 StVO). An der Unfallstelle fährt man vorsichtig, aber zügig vorbei. „Unterlassen Sie unbedingt, Foto- oder Videoaufnahmen von der Unfallörtlichkeit zu machen“, rät Kriminalhauptkommissar Robert Sandmann. Um rechtzeitig Unfallstellen und Stauungen großräumig umfahren zu können, sollte man außerdem die Verkehrsmeldungen im Radio verfolgen. „Wenn Sie selbst an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, räumen Sie die Unfallstelle zügig, wenn bei dem Verkehrsunfall keine Person verletzt wurde und lediglich Sachschaden an den Fahrzeugen entstanden ist“, sagt Sandmann. Wurde die Polizei in solchen Fällen zur Aufnahme verständigt, muss laut Sandmann deren Eintreffen nicht zwingend abgewartet werden. Fotos von den Fahrzeugen in deren Endpositionen nach dem Unfall zu machen, sei aber sinnvoll. Bei möglichen Folgeschäden – beispielsweise weil Betriebsstoffe ausgelaufen sind oder Karosserieteile auf der Fahrbahn schleifen – sollte man die Fahrzeuge jedoch stehen lassen und die Unfallstelle absichern.

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