30.07.2020 Wolfgang Sievernich

BGH-Urteil: VW-Vielfahrer könnten bei Klage leer ausgehen

Der Volkswagen-Konzern muss getäuschten Diesel-Kunden Schadenersatz bezahlen. Ist das Fahrzeug aber zu viele Kilometer gefahren, hat der Kläger möglicherweise keine Aussicht mehr auf Entschädigung.


Wie der Bundesgerichtshof am 30. Juli bestätigte, müssen sich Vielfahrer mit hohen Laufleistungen darauf einstellen, bei der Klage gegen VW Ansprüche auf Entschädigung zu verlieren.

Bei 250.000 Kilometern ist Schluss

Im konkreten Fall hatte der Besitzer eines VW Passat Diesel den Volkswagen-Konzern auf Entschädigung verklagt. Das Fahrzeug weist aber mittlerweile einen Kilometerstand von 255.000 aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte bereits geschätzt, dass ein durchschnittlicher Passat nur 250.000 Kilometer schaffe. Damit sei die Laufleistung ausgeschöpft. Der BGH bestätigte dieses Urteil. Die Fahrzeugbörse mobile.de listete am 30. Juli in Deutschland über 300 gebrauchte Modelle des Typs VW Passat Diesel mit Euro5-Norm auf, deren Laufleistungen oftmals noch deutlich über den genannten 250.000 Kilometern lagen. VW erklärte gegenüber der Branchenzeitung Automobilwoche, dass nur wenig vergleichbare Fälle vorlägen, da Besitzer älterer Fahrzeuge selten geklagt hätten.

Normalerweise müssen sich Kläger vom zu erstattenden Kaufpreis einen Nutzungsvorteil der zurückgelegten Kilometer abziehen lassen. Die Entscheidung begründete der BGH damit, dass der finanzielle Schaden des Kaufes durch die Nutzung des Autos vollständig ausgeglichen sei.

Schadenersatz ja, Deliktzinsen nein!

Weiterhin hatte der BGH zu entscheiden, ob Volkswagen den Klägern sogenannte Deliktzinsen zu ersetzen hätte. Doch auch hier schob der BGH den Klägern einen Riegel vor. Die vom Abgasskandal betroffenen Kunden hätten ein voll nutzbares Fahrzeug erhalten. Das habe den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert. Deliktzinsen könnten nur fällig werden, wenn jemand einem anderen eine Sache entziehe – also Diebstahl begehe. Das wäre hier nicht der Fall. Kläger wollten erreichen, dass VW den Kunden zusätzlich zum Schadenersatz noch Zinsen schulde.

Schadenersatzansprüche entfallen bei Kauf ab Herbst 2015

Ein weiteres Urteil des BGH betraf die Frage, ob Kunden Schadenersatz verlangen könnten, wenn sie ihr Fahrzeug nach Bekanntwerden des Dieselskandals gekauft haben. Am 22. September 2015 hatte die Volkswagen AG in einer vorgeschriebenen Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass es Auffälligkeiten bei Fahrzeugen des Konzerns mit dem Motorentyp EA189 gegeben hätte. Danach habe VW Vertragshändler und Kunden informiert. Auch die Presse- und der Rundfunk hatten ausführlich über das Thema berichtet. Wie der BGH urteilte, hätten Käufer nach dem Herbst 2015 wissen können, worauf sie sich beim Kauf eines Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA189 einlassen. Obwohl der BGH bemängelte, dass VW noch offensiver mit der Information und Aufarbeitung hätte umgehen können, sei das Verhalten von VW nicht als sittenwidrig zu betrachten. Wer sein Fahrzeug also nach Bekanntwerden der Manipulation kaufte, hat keinen Anspruch mehr auf Schadenersatz.

Titelfoto: Volkswagen


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