07.08.2019 Thomas Schreiner

 

Vielfalt der Verkehrsmittel erfordert verstärkte Rücksichtnahme

Die zunehmende Bandbreite an Verkehrsmitteln auf unseren Straßen macht es notwendig, dass sich Verkehrsteilnehmer besonders rücksichtsvoll und partnerschaftlich verhalten.


E-Scooter erweitern die Vielfalt unterschiedlicher Fortbewegungsmittel und erfordern verstärkt Rücksichtnahme und Partnerschaft im Straßenverkehr. Foto: stock.adobe.com/©Fitz

Damit der Straßenverkehr reibungslos funktioniert, gibt es Regeln, die einzuhalten sind. Ebenfalls wichtig ist jedoch gleichzeitig auch partnerschaftliches Verhalten der einzelnen Verkehrsteilnehmer untereinander. Denn viele unterschiedliche Menschen sind jeden Tag mit ganz unterschiedlichen Verkehrsmitteln unterwegs und verfolgen selbst ganz unterschiedliche Ziele. Nur wenn sie miteinander im System namens Straßenverkehr kooperieren, können sie zügig und zugleich sicher an ihrem Ziel ankommen. Aus diesem Grund appelliert der ARCD unter dem Motto „Rücksicht statt Risiko“ verstärkt an gegenseitige Rücksichtnahme und ein partnerschaftliches Miteinander auf allen Wegen.

Neue Herausforderungen durch E-Scooter

Diese Eigenschaften werden umso wichtiger, je stärker neuartige Fortbewegungsmittel auf unseren Straßen unterwegs sind. Seit Mitte Juni 2019 sind nun so genannte Elektrokleinstfahrzeuge in Deutschland zugelassen, die meist als Elektro-Stehroller bzw. E-Scooter im Verkehr auftauchen. Sie müssen auf Radwegen oder, sofern diese nicht vorhanden sind, auf der Straße fahren. Und dort teilen sie sich den Verkehrsraum mit Pkw, Lkw, Bussen, Motorrädern, Motorrollern und Mofas sowie mit Rad-, E-Bike- und Pedelec-Fahrern. Nichts zu suchen haben E-Scooter auf Gehwegen und in Fußgängerzonen.

Im Sinne von „Rücksicht statt Risiko“ mahnt der ARCD nun zu verstärkter Rücksichtnahme und erhöhter Kooperationsbereitschaft, wenn die E-Scooter auf die etablierten Verkehrsmittel treffen. Das betrifft zum einen die Fahrer von Kraftfahrzeugen, denn der Kreis der so genannten ungeschützten Verkehrsteilnehmer hat sich jetzt um eine neue Gruppe erweitert. Vor allem im oft unübersichtlichen Stadtverkehr und hier besonders beim Abbiegen ist besondere Aufmerksamkeit gefordert. Auch auf Radwegen müssen sich die dort Fahrenden und die bis zu 20 km/h schnellen E-Scooter nun partnerschaftlich arrangieren.

Zum anderen aber richtet sich der Aufruf zu verstärkter Rücksichtnahme auch direkt an die E-Scooter-Fahrer selbst. Sie müssen davon ausgehen, dass aufgrund ihrer vergleichsweise zierlichen Silhouette andere nicht mit ihrem schnellen Herannahen rechnen. Daher sollten sie sich in kritischen Situationen eher defensiv verhalten. Außerdem wird auch von ihnen erwartet, sich anderen gegenüber respektvoll zu zeigen und – sei es auch noch so verlockend – nicht auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder Parks zu fahren. Noch viel zu häufig, das haben die Bestandsaufnahmen in den ersten Wochen nach der Zulassung gezeigt, machen sich E-Scooter-Fahrer nicht bewusst, dass auch sie mit einem Kraftfahrzeug unterwegs sind.

Diese Verhaltensregeln gelten für E-Scooter

Um im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden zu dürfen, müssen E-Scooter eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) haben. Nicht jedes Modell, das zum Verkauf angeboten wird, verfügt über eine ABE. Deshalb müssen sich Kunden im Vorfeld genau informieren. Außerdem ist eine Haftpflichtversicherung bindend vorgeschrieben. Als Nachweis dafür dient eine am Roller anzubringende Versicherungsplakette.

Das Mindestalter zum Fahren eines E-Scooters beträgt 14 Jahre. Gefahren werden darf auf Radwegen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, muss auf die Straße ausgewichen werden. Es herrscht Radwegebenutzungspflicht. Tabu sind Gehwege und Fußgängerzonen. Außerdem wichtig: E-Scooter dürfen zwar ohne Führerschein, jedoch ausschließlich nur von einer Person gefahren werden. Zu zweit auf dem Trittbrett zu stehen, ist nicht erlaubt. Ein Helm wird zwar nicht verlangt, aus Sicherheitsgründen empfiehlt der ARCD jedoch dringend, einen Helm zu tragen. Und bei den Alkoholgrenzwerten gelten die gleichen Regeln wie für Autofahrer.


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