Gebrauchtwagen vom Händler: Diese Rechte haben Käufer
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Gebrauchtwagen kaufen:
Das gilt bei der Sachmängelhaftung
Wer einen Gebrauchtwagen bei einem gewerblichen Händler kauft, hat grundsätzlich Anspruch auf die gesetzliche Sachmängelhaftung. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Darauf muss der Käufer vor seiner Vertragserklärung eigens hingewiesen werden und die Verkürzung muss ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden.
Einen vollständigen Ausschluss der Sachmängelhaftung kann ein Händler beim Verkauf an einen Verbraucher dagegen nicht wirksam vereinbaren. Auch Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ nehmen dem Käufer seine gesetzlichen Rechte daher nicht automatisch.
Wichtig ist zudem die Beweislast: Zeigt sich innerhalb des ersten Jahres nach der Übergabe ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Händler muss diese Vermutung widerlegen.
Diese Händler-Tricks sollten Käufer kennen
Ein Problem kann ein sogenannter Schein-Privatverkauf sein. Dabei wird ein Fahrzeug, das tatsächlich über einen Händler verkauft wird, formal von einer Privatperson angeboten. Ein Privatverkäufer kann die Sachmängelhaftung grundsätzlich weitgehend ausschließen. Käufer sollten deshalb genau prüfen, wer im Kaufvertrag als Verkäufer steht und wer tatsächlich hinter dem Angebot steht. Die Angabe „im Kundenauftrag“ könnte auf eine Umgehung der Sachmängelhaftung durch den Händler hindeuten.
Auch pauschale Bezeichnungen wie „Bastlerfahrzeug“, „rollender Schrott“ oder „zum Ausschlachten“ sind kein Freibrief für den Verkäufer. Entscheidend ist, welche Eigenschaften des Fahrzeugs konkret vereinbart wurden und in welchem Zustand es tatsächlich übergeben wird. Als Bastlerfahrzeug gilt ein Auto erst bei schweren technischen oder optischen Mängeln, die die Fahrtüchtigkeit oder Verkehrssicherheit ausschließen – etwa Motor- oder Getriebeschäden, starke Unfallschäden, massiver Rost, oder extremer Verschleiß. Ist das Fahrzeug dagegen fahrbereit und weist nur leichte Mängel auf, ist die Einstufung als Bastlerfahrzeug rechtlich meist unwirksam.
Weicht ein Fahrzeug von den üblichen oder vereinbarten Eigenschaften ab, muss dies gegenüber dem Verbraucher vor Vertragsschluss konkret offengelegt und ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Mängellisten genau prüfen
Auch bei langen Mängellisten sollten Käufer genau hinsehen. Sind bestimmte Abweichungen vom üblichen Fahrzeugzustand vor dem Kauf konkret bekanntgegeben und wirksam vereinbart worden, können daraus grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Händler wegen dieser Mängel entstehen. Käufer sollten deshalb prüfen, ob die aufgeführten Mängel tatsächlich vorhanden und verständlich beschrieben sind.
Eine fehlende oder abgelaufene Hauptuntersuchung bedeutet dagegen nicht automatisch, dass das Fahrzeug mangelhaft ist. Entscheidend sind unter anderem die vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächliche Zustand des Autos. Werden erhebliche oder sicherheitsrelevante Mängel aber bewusst verschwiegen, kann dies je nach Umstand auf arglistige Täuschung durch den Verkäufer hindeuten.
Warum ein schriftlicher Kaufvertrag wichtig ist
Auf einen schriftlichen Kaufvertrag sollten Käufer nicht verzichten. Zwar kann ein Autokauf grundsätzlich auch mündlich vereinbart werden. Ohne schriftliche Dokumentation lässt sich später jedoch deutlich schwerer beweisen, was vereinbart wurde.
Im Vertrag sollten deshalb unter anderem Kaufpreis, Verkäufer, Übergabe, Kilometerstand, Fahrzeugzustand, bekannte Schäden und zugesicherte Eigenschaften festgehalten werden. Auch die Regelung zur Sachmängelhaftung sollte genau geprüft werden. Ein schriftlicher Vertrag schafft damit vor allem Beweissicherheit. Der ARCD bietet beim Gebrauchtwagenkauf Privat an Privat einen schriftlichen Kaufvertrag kostenlos zum Download an.
Besichtigung und Probefahrt nicht auslassen
Vor dem Kauf sollten Interessenten das Fahrzeug gründlich besichtigen und eine Probefahrt machen. Fotos können den Zustand bei der Übergabe dokumentieren. Auch Kilometerstand, Vorschäden und vorhandene Fahrzeugunterlagen sollten kontrolliert werden.
Tritt nach dem Kauf ein Mangel auf, sollte der Händler möglichst schnell schriftlich informiert werden. Grundsätzlich sollte ihm zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln, etwa einem dem Verkäufer bekannten schweren Motorschaden oder einer bewussten Tachomanipulation, kann sich der Verkäufer nicht einfach auf einen Haftungsausschluss berufen.
Das sollten Käufer vor der Unterschrift prüfen
- Wer steht tatsächlich als Verkäufer im Vertrag?
- Sind Zustand, Vorschäden und bekannte Mängel konkret beschrieben?
- Ist eine Verkürzung der Sachmängelhaftung wirksam vereinbart?
- Stimmen Angaben zum Kilometerstand und zur Fahrzeughistorie?
- Wurden alle wichtigen Zusagen schriftlich festgehalten?
Wer bei Vertragsklauseln oder einem später auftretenden Mangel unsicher ist, sollte sich rechtlich beraten lassen. Ein sorgfältig geprüfter Kaufvertrag kann viele spätere Streitigkeiten vermeiden.
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