23.09.2020 Wolfgang Sievernich

BGH-Urteil: Autoklau bei Probefahrt – Händler trägt das Risiko

Der Fall beschäftigte den obersten Gerichtshof: Diebe entwendeten einem Autohändler auf einer Probefahrt einen zum Verkauf stehenden Mercedes-Benz V 220d im Wert von 52.900 Euro. Ordnungsgemäß kopierte sich der Angestellte des Händlers den italienischen Personalausweis des Kaufinteressenten und notierte eine funktionierende Handynummer. Das Problem: Die Papiere waren professionell gefälscht und die Diebe verschwanden auf einer unbegleiteten Probefahrt mit dem Fahrzeug auf Nimmerwiedersehen.


Kurze Zeit später tauchte der Van auf einem deutschen Verkaufsportal auf und wurde von einer Familie aus Hessen erworben. Als das Fahrzeug zugelassen werden sollte, folgte die böse Überraschung. Der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief waren gefälscht und das Fahrzeug vom Händler als gestohlen gemeldet.

Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den privaten Verkäufer verlief im Sande. Während der geprellte Autohändler von der Familie das Fahrzeug und die Herausgabe des Originalschlüssels verlangte, forderte diese im Wege der Widerklage die Feststellung ihres Eigentums sowie die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels, der beim Händler verblieben war. Der Fall ging durch die Instanzen und endete schließlich drei Jahre später vor dem Bundesgerichtshof (V ZR 8/19). Um es vorwegzunehmen: Die Familie gewann.

Freiwillige Besitzübertragung aufgrund der Probefahrt

Der BGH urteilte, dass das Autohaus den Besitz am Fahrzeug freiwillig zum Zwecke einer Probefahrt übergeben hätte. Damit sei das Auto dem Händler im juristischen Sinne nicht abhandengekommen, auch wenn es nicht wie vereinbart zurückgebracht wurde. „Ein Abhandenkommen im Sinne dieser Vorschrift setzt einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus. Daran fehlt es“, erklärte der Gerichtshof. Eine Besitzübertragung sei nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruhe. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer führe nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.

Kaufinteressenten auf der Probefahrt besser begleiten

Die Familie dagegen kaufte das Auto im guten Glauben und darf das Fahrzeug behalten. Der Händler geht leer aus. In der Folge kann die Familie nun vom Autohaus „die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen“. Unklar blieb, wie sich Autohäuser und Privatpersonen im Falle einer Probefahrt verhalten sollten. Der ARCD rät Privatpersonen im Zweifel, den Kaufinteressenten auf der Probefahrt zu begleiten, um den Besitz an dem Fahrzeug nicht zu verlieren. Autohäuser sollten darüber hinaus Fahrzeuge mit GPS-Sendern ausstatten, um über den Fahrtverlauf informiert zu bleiben.

Titelfoto: Daimler


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