27.01.2020 Bettina Glaser

Kleine Typologie der Nummernschilder

Von A für Augsburg bis ZZ für Zeitz im Burgenlandkreis – die Liste der Unterscheidungszeichen für Verwaltungsbezirke auf Kennzeichen ist lang und im Jahr 2012 noch länger geworden. Seitdem werden auch alte und auslaufende Kennzeichen wieder ausgegeben. Doch Nummernschilder verraten noch mehr. Ein Überblick.


Das Amtliche Kenn­zeichen (1) , oder umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, wird von der Zulassungsstelle vergeben. Es macht die Identi­fikation eines Fahrzeugs im Straßenverkehr möglich. Wie es aussehen muss, ist vorgeschrieben. Es besteht aus der Länderkennung und dem Euro-Emblem links, einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer (insgesamt höchstens acht Stellen). Die Plaketten verzeichnen die gültige Zulassung und hinten den Termin der nächsten Hauptuntersuchung. Besondere Kennzeichen werden Fahrzeugen von Bundes- und Landesorganen, bevorrechtigter internationaler Organisationen und des diplomatischen Korps zugeteilt – die Erkennungsnummern bestehen hier nur aus Zahlen. Übrigens: Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein, müssen reflektieren und dürfen nicht verändert werden. Das hintere Kennzeichen muss bei Dunkelheit beleuchtet werden.


Zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zulassen – das geht seit 2012 unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Wechselkennzeichen (2). Sie müssen z. B. einer Klasse angehören. Es besteht aus zwei Teilen: der kleinere rechte Teil bleibt am Fahrzeug (oben abgebildet sind beide Teile), der größere Teil wird je nachdem, welches Auto genutzt wird, gewechselt. Nur das Fahrzeug, das gerade das vollständige Wechselkenn­zeichen trägt, darf im öffent­lichen Straßenverkehr bewegt oder abgestellt werden. Zwar gibt es mit diesem Nummernschild keine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, dafür aber Sonderkonditionen bei der Versicherung.

Typische Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen (3) sind Wohnmobile oder Cabrios, also Fahrzeuge, die häufig nicht das ganze Jahr über betrieben werden. Nur während des rechts auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums darf ein Fahrzeug mit solch einem Nummernschild auf öffentlichen Straßen gefahren oder abgestellt werden. Es gilt vom ersten Tag des oben stehenden bis zum letzten Tag des unten angegebenen Monats und erspart dem Halter das jährliche An- und Abmelden. Den Zeitraum bestimmt der Halter selbst.


Ein „H“ hinter der Erkennungsnummer kennzeichnet ein historisches Kraftfahrzeug. Durch das Historische Kennzeichen (4) wird ein Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut ausgewiesen. Vorteile sind eine einheitliche Kfz-Steuer, eine günstige Einstufung in der Versicherung und dass die Oldtimer von den strengen Regelungen der Umweltzonen ausgenommen sind. Allerdings muss das Fahrzeug bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Erstzulassung muss z. B.  mindestens 30 Jahre zurückliegen.


Mittlerweile haben Sie sicherlich schon das ein oder andere Kennzeichen mit einem E am Ende gesehen. Möglicherweise haben Sie sich auch gefragt, was es bedeutet. Es weist ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb aus. Der Fahrer kann mit einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge (5) mancherorts auf der Busspur fahren, gratis parken oder speziell ausgewiesene Parkplätze nutzen. Seit dem 26. September 2015 können Halter es beantragen. Es gilt für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes: z. B. reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenautos, Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Steuerbefreite Fahrzeuge wie Arbeitsmaschinen werden mit grünen Kennzeichen (6) ausgewiesen. Bis auf die grüne Schrift ist das Kenn­zeichen identisch mit „normalen“ amtlichen Kennzeichen. Voraussetzung ist eine Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Hauptzollamt.


Kfz-Betriebe verwenden rote Kennzeichen (7) zu Prüfungs-, Überführungs- und Probefahrten mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen. Das „Händlerkennzeichen“ besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer aus Zahlen, die mit 06 beginnt. Ein Fahrzeugscheinheft ist als Nutzungsnachweis zu führen.
Mit seinem gelben Balken gilt das Kurzzeitkennzeichen (8) für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten höchstens fünf Tage. Es darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden und besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer mit „03“ oder „04“ am Anfang und lauter Ziffern. Es verliert seine Gültigkeit mit der Datums­angabe auf dem Nummernschild rechts (oben Tag, Mitte Monat, unten Jahr). Zugeteilt wird es auf ­Antrag.


Nicht mehr zugelassene Fahrzeuge mit eigener Triebkraft ins Ausland auszuführen, ist der Zweck eines Ausfuhrkennzeichens (9). Neben Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben beinhaltet es auch das Ablaufdatum. Im roten Feld rechts steht wie beim Kurzzeitkennzeichen die obere Zahl für den Tag, die mittlere Zahl für den Monat und die untere Zahl für das Jahr. Es gilt höchstens für ein Jahr.


Kleinkrafträder, Leichtkraftfahrzeuge, Mofas, Krankenfahrstühle, Fahrräder mit Hilfsmotor und neuerdings auch Elektrokleinstfahrzeuge benötigen es: das Versicherungskennzeichen bzw. die Ver­sicherungsplakette (10) als Nachweis einer gesetzlich geforderten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Ab 1. März gilt es für zulassungsfreie Fahrzeuge jeweils für ein Jahr und ist bei Versicherungen, Banken und beim ARCD  erhältlich. Die Farbe weist auf das Verkehrsjahr hin: 2020 schwarz auf weißem Grund (danach blau und danach grün – die Farben wiederholen sich in dieser Reihenfolge).

Titelfotos: BMVI, Montage: ARCD