20.05.2020 Wolfgang Sievernich

Elektro-Ladestation: Rechtliche Hürden abgebaut

Mieter und Wohnungseigen­tümer waren bislang auf die Zustimmung des Ver­mieters ­beziehungsweise der Eigen­tümer­gesellschaft angewiesen, wollten sie eine eigene Ladestation für ihr Elektroauto errichten ­lassen. Eine Gesetzes­änderung soll den Ausbau der Elektro­mobilität bald vereinfachen. Wir ­klären, was dahintersteckt.


Die Bundesregierung hat sich bis zum Jahr 2030 verpflichtet, die Treibhausgasemissionen in Deutschland um bis zu 56 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu senken. Alleine auf den Verkehrssektor entfällt dabei eine Reduktion von bis zu 42 Prozent. Um diese Ziele zu erreichen, ist laut Bundesregierung eine Elektrifizierung des Straßenverkehrs unerlässlich. Dies würde bedeuten, dass bis 2030 zwischen sieben und zehn Millionen elektrifizierte Fahrzeuge auf unseren Straßen rollen müssten.

Von diesen Zahlen sind wir momentan noch weit entfernt: Rund 778.000 Elektro-, Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge waren bis zum 1. Januar 2020 in Deutschland zugelassen. Neben Förderungen für Neu- und Gebrauchtwagen soll vor allem der Ausbau der Ladeinfrastruktur dafür sorgen, Verbrauchern elektrisch angetriebene Autos schmackhafter zu machen. Innerhalb der nächsten zehn Jahre sieht der „Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung“ eine Million öffentlich zugänglicher Ladepunkte vor. Nach unterschiedlichen Annahmen und Studien der Wissenschaft, Wirtschaft und Politik bedarf es zur Versorgung von bis zu zehn Millionen E-Autos zusätzlich etwa genauso vieler Ladepunkte zu Hause und beim Arbeitgeber.

Konnten bislang insbesondere private Hauseigentümer oder Eigentümergesellschaften den Mietern oder Wohnungseigentümern Ladestationen versagen, so soll das mit der Novellierung des Gesetzes zur Modernisierung von Wohneigentum nur noch in wenigen Fällen möglich sein. Im März 2020 vom Bundeskabinett beschlossen, könnte das Gesetz noch im Laufe des Jahres realisiert werden.  

Auftraggeber zahlt

Grundsätzlich hätten alle Mieter und Wohnungseigentümer bei bestehenden Wohnverhältnissen künftig einen Anspruch auf den Einbau einer Ladestation. Sie müssten aber die Kosten für Gerät, Installation und Wartung tragen, falls es nicht anders vereinbart wurde. Diese können je nach Aufwand und Leistung zwischen 1.000 und 2.500 Euro pro Einzelmaßnahme betragen. Handwerkerkosten für die Elektroinstallation lassen sich beim Finanzamt steuerlich absetzen. Der Masterplan sieht zudem für 2020 Förderungen von 50 Millionen Euro vor.

Die Auswahl der Ladestation obliegt dem Auftraggeber. „Anders dürfte es sich verhalten, wenn sich der Vermieter an den Kosten beteiligt und ein Gerät mit einer höheren Leistung einbauen lassen will“, sagt Julia Wagner, Rechtsreferentin bei Haus & Grund Deutschland. Vermieter und Eigentümergesellschaften haben in jedem Fall das Recht, einen fachgerechten Einbau zu verlangen. Nach den technischen Fragen zur Wallbox muss jetzt nur noch der richtige Platz gefunden werden. Doch das ist nicht so einfach. „Der Mieter kann nicht verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen in Bereichen des Gebäudes oder des Grundstücks erlaubt, auf die sich sein Gebrauchsrecht nicht erstreckt“, warnt Wagner. Dazu gehöre auch der Hof, wenn der Mieter dort keinen Stellplatz angemietet hat.

Mieterhöhung möglich

Ob nachträglich oder beim Neubau realisiert, kann eine Ladestation für die Immobilie eine Wertsteigerung darstellen, da durch sie Primärenergie eingespart und das Klima geschützt wird.  „Durch den Einbau kann eine Gebrauchswertverbesserung eintreten, für die dann eine Modernisierungsmieterhöhung geltend gemacht werden könnte“, sagt Wagner. Natürlich nur, wenn die Ladestation vom Eigentümer beauftragt wurde. Jährlich könnten acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden.

Und was geschieht bei Auszug des Mieters? Hat dieser die Kosten übernommen, müsse er die Ladestation auf eigene Kosten rückbauen und mitnehmen, meint Wagner. Dem widerspricht Dr. Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbunds: „Die Durchführung notwendiger Maßnahmen ist für Mieter meist kostenintensiv. Eine Rückbauverpflichtung des Mieters ist aus unserer Sicht deshalb grundsätzlich nicht angemessen und gesetzlich auszuschließen.“ Die Antwort auf diese Frage dürfte also die Anwälte beschäftigen, falls der Vermieter die Station beim Auszug nicht ankauft.

Einfacher hat es da der Wohnungseigentümer: Die installierte Wallbox ist sein Eigentum und wird beim Verkauf der Wohnung mitveräußert. Die Ladestation stellt nicht nur eine Wertsteigerung der Immobilie dar, sondern dürfte in den kommenden Jahren auch zur Attraktivität der Eigentumswohnung beitragen.

Titelfoto: Peugeot


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