01.03.2019 Thomas Schreiner

Keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr

An vielen Orten in Deutschland regieren zur Zeit die Narren. Es wird gefeiert, was das Zeug hält – häufig auch mit Alkohol. Autofahrer müssen allerdings wissen, dass im Straßenverkehr keinesfalls Narrenfreiheit herrscht.


Wer während der tollen Tage viel Wert aufs Feiern legt, sollte das Auto lieber stehen lassen. Foto: stock.adobe.com/trendobjects

Die Regel ist eigentlich einfach: Wer fährt, trinkt nicht. Denn es ist kein Geheimnis, dass die Polizei während des Karnevals, Faschings bzw. der Fastnacht verstärkt Autofahrer auf Alkohol am Steuer kontrolliert. Aber nicht nur deshalb sollten feiernde Karnevals- und Faschingsfans das Auto stehen lassen. Schon geringe Mengen an Bier, Wein oder Schnaps verringern die Reaktionsfähigkeit, was schnell zur Gefahr für die Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer werden kann.

Strafen für Fahren unter Alkoholeinfluss

Fahren unter Alkoholeinfluss wird bei einer Kontrolle mit saftigen Strafen geahndet: Schon ab 0,3 Promille kann der Führerschein weg sein, es drohen Punkte und Bußgeld, wenn der Fahrer Fahrauffälligkeiten zeigt und zum Beispiel Schlangenlinien fährt. Bei 0,5 Promille gibt es mindestens zwei Punkte in Flensburg, eine Strafe von 500 Euro und der Führerschein ist für wenigstens einen Monat weg. Ab 1,1 Promille droht sogar eine Freiheitsstrafe.

Vorsicht, Restalkohol!

Nicht überschätzen darf man die Abnahme von Alkohol im Blut, denn der Körper baut gerade einmal 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde ab. Daher befindet sich meist auch am Morgen nach dem Feiern noch zu viel Restalkohol im Blut, um Auto zu fahren. Deshalb sollte lieber etwas länger mit dem Fahren gewartet und stattdessen bei Feiern und eventuell am Tag danach auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi umgestiegen werden.

Auch das Fahrrad ist keine gute Alternative für Feiernde, denn eine Promillegrenze gibt es auch für Radler. Die liegt mit 1,6 Promille zwar deutlich höher. Doch wer sich auffällig verhält oder einen Unfall verursacht, kann schon ab 0,3 Promille belangt werden. Über 1,6 Promille werden drei Punkte, eine nach Einkommen gestaffelte Geldstrafe sowie eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) fällig. Je nach Ergebnis kann dann auch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge auf dem Spiel stehen.

Masken vor der Autofahrt abnehmen

Masken und Kostümierungen dürfen im Straßenverkehr weder die Sicht versperren noch Gehör und Bewegungsfreiheit einschränken. Bei einem Unfall kann sonst der Versicherungsschutz gefährdet sein, und es kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro verhängt werden. Besser ist es also, Masken, Pappnasen und andere Utensilien vor der Autofahrt abzulegen und im Kofferraum zu verstauen oder das Auto während der Faschings- und Karnevalsfeiern gleich ganz stehen zu lassen.


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