Rechte für Flugreisende mit Mobilitätseinschränkung
Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sollen die gleichen Flugreisemöglichkeiten haben, wie andere Bürgerinnen und Bürger. Diese Teilhabe ist seit Juli 2008 in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 geregelt. Die EU-Richtlinie regelt im wesentlichen drei Positionen:
Gleichbehandlung:
Fluggesellschaften dürfen bei Flügen ab einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft die Buchung und Beförderung von Fluggästen aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nicht verweigern.
Verpflichtung von Flughafenbetreibern
Alle Airports der EU sind dazu verpflichtet, bestimmte Hilfeleistungen kostenlos anzubieten. Der Hilfebedarf muss mindestens 48 Stunden vor Abflug angemeldet werden.
Verpflichtung von Fluggesellschaften
Airlines sind bei Flügen, die in der EU beginnen, verpflichtet, bestimmte Hilfeleistungen kostenlos an Bord anzubieten. Der Hilfebedarf muss mindestens 48 Stunden vor Abflug angemeldet werden.
Detailierte Informationen rund um die besonderen Fluggastrechte von behinderten oder in der Mobilität eingeschränkten Menschen finden Sie in einem Info-Flyer des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: "Neue Fluggastrechte für mobilitätseingeschränkte und behinderte Menschen"