08.11.2021 Bettina Glaser

Vorrang für Bummler und Flaneure: Fünf Fragen und Antworten rund um die Fußgängerzone

1953 wurde in Kassel die erste Einkaufsstraße Deutschlands zur autofreien Zone gemacht. Heutzutage prägen solche Flaniermeilen für Fußgänger vielerorts die Innenstädte. Wir fassen wichtige Regelungen und Ausnahmen in Fußgängerzonen zusammen.


Wer darf in Fußgängerzonen unterwegs sein?
Wie der Name schon sagt: Grundsätzlich sind Fuß­gängerzonen (eingeleitet durch Verkehrszeichen 242.1) Fußgängern vorbehalten. So heißt es in der ­Anlage 2 zu Paragraph 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht ­benutzen.“ Das gilt auch für Motorräder, Mopeds und Fahrräder. Zusatzzeichen können dennoch weitere Verkehrsarten ­erlauben. Wichtig dabei: Fußgänger haben immer Vorrang. Andere dürfen diese weder gefährden noch behindern und sie müssen – wenn nötig – warten. Der Fahrverkehr darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (zwischen 4 und 7 km/h) fahren.

Welche Fahrzeuge dürfen hineinfahren?
Polizei und Rettungskräfte, Reinigungs- und Entsorgungsfahrzeuge sind regelmäßig vom Zufahrtsverbot ausgenommen, oft auch Taxis und Krankentransporte. Die Einfahrt von Lieferfahrzeugen zu Geschäften und Restaurants oder von Anwohnern zu deren Wohnungen ist in Fußgängerzonen erlaubt, wenn ein entsprechendes Zusatzschild vorhanden ist. Häufig sind bestimmte Zeiträume dafür festgelegt oder ein Anwohnerausweis nötig. Mit „Lieferverkehr“ ist laut Rechtssprechung nur der Transport von Gegenständen, nicht aber das Abholen oder Bringen von Personen gemeint. Parken ist verboten, außer für Anwohner mit Parkausweis. Andere Fahrzeuge, darunter zum Beispiel Umzugswagen, benötigen eine gebührenpflichtige Sondergenehmigung. Diese muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorab beantragt werden.

Was gilt für Fahrradfahrer?
Auch für sie gilt ein Fahrverbot, Schieben ist aber na­türlich erlaubt. Kinder bis zehn Jahre und deren Begleit­person dürfen wie auf Fußgängerwegen auch mit dem Drahtesel trotzdem in der Fußgängerzone fahren. Bei einem Zusatzschild dürfen alle Velofahrer durch die Zone radeln. Auch hier gilt: nur in Schrittgeschwindigkeit und ohne Fußgänger zu gefährden.

Wie sieht es mit Inlinern, E-Scootern und Co. aus?
Inlineskates, Roller und Skateboards zählen zu den ­besonderen Fortbewegungsmitteln und sind damit Fußgängern gleichgestellt. Sie dürfen in Fußgängerzonen im Schritttempo unterwegs sein. E-Scooter und Segways sind als Elektrokleinstfahrzeuge dagegen nur auf Radwegen und falls diese nicht vorhanden sind, auf der Straße erlaubt. In der Fuß­gängerzone darf man sie nur schieben, außer das Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt das Fahren mit Schritt­geschwindigkeit.

Welche Strafen drohen?
Je nach Vergehen drohen Verwarnungsgelder, Bußgelder und Punkte. Ein paar Beispiele: Wer als Radfahrer in einer freigegebenen Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs ist, muss mit 15 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Wenn Kraftfahrzeugführer in einer für den Fahrzeugverkehr zugelassenen Fußgängerzone einen Fußgänger gefährden, riskieren sie 60 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg.

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