Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten der Unfallforschung der Versicherer (UDV). Dabei ist es unerheblich, ob der Radfahrer auf der gleichen Straße einen farblich abgetrennten Radweg oder Schutzstreifen befährt. Juristisch betrachtet werden Fahrzeuge, die in gleicher Richtung einen Sonderweg befahren, nicht überholt, sondern es wird an ihnen vorbeigefahren. Dennoch bedeutet das nicht, dass der aus Sicherheitsgründen einzuhaltende Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren geringer sein dürfte als beim Überholen.
Nur gefahrloses Überholen erlaubt
Damit Fahrradfahrer nicht gefährdet werden, haben Autofahrer, aber auch Lenker von Bussen, Lkw oder Wohnmobilen einen Sicherheitsabstand von 1,50 Meter zum Zweirad einzuhalten. Das führt insbesondere bei größeren Fahrzeugen dazu, dass ein gefahrloses Überholmanöver von Radfahrern in der Stadt zur Geduldsprobe für den folgenden Verkehr werden könnte. Doch das Rechtsgutachten verweist auf die Tatsache, dass Radfahrer plötzlich ausschwenken könnten, sodass bei ansteigender Straße sogar ein Abstand von zwei Metern erforderlich wird.