In mehreren Bereichen sollen die Bußgelder und Strafen erhöht werden: Für das Nichtbilden einer Rettungsgasse können bis zu 320 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg fällig werden. Fahrer, welche die Rettungsgasse unerlaubt nutzen, müssen mit 240 bis 320 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Für das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe sowie das Parken auf Geh- und Radwegen können statt bisher 15 Euro bis zu 100 Euro und bei schweren Verstößen (z. B. Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung) kann auch ein Punkt in Flensburg anfallen.
Ein wichtiger Bestandteil der Novelle der Straßenverkehrsordnung sind neue Regelungen rund ums Radfahren. Zwei Meter soll der Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und Fahrern von Elektrokleinstfahrzeugen künftig betragen, innerorts weiterhin 1,50 Meter. Bislang sah die StVO lediglich einen „ausreichenden“ Abstand vor. Mehrere neue Verkehrszeichen könnten eingeführt werden: Eines verbietet mehrspurigen Fahrzeugen das Überholen von Zweirädern (1 im Bild oben). Weitere neue Schilder weisen Fahrradzonen (2 im Bild oben) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, Radschnellwege (3 im Bild oben) und Parkflächen und Ladezonen für Lastenfahrräder (4 im Bild oben) aus, ein „Grüner Pfeil“ für Radfahrer (5 im Bild oben) erlaubt diesen das Rechtsabbiegen trotz roter Ampel. Die Grünpfeilregelung gilt außerdem für Radfahrer, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrern soll ausdrücklich erlaubt werden, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.
Lkw über 3,5 Tonnen sollen zur Vermeidung schwerer Unfälle nur noch in Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) innerorts rechts abbiegen dürfen. Verstöße können mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet werden. Ab dem 1. Juli 2020 müssen neue Lkw mit Anhänger mit einem Abbiegeassistenten und blinkenden Seitenspiegeln ausgerüstet werden, zwei Jahre später dann auch Bestandsfahrzeuge.
Das, was schon seit 2015 für elektrisch betriebene Fahrzeuge gilt, könnte künftig auch für Pkw und Motorräder mit Beiwagen mit mindestens drei Passagieren möglich sein: Für sie können Kommunen mit einem neuen Verkehrszeichen (6 im Bild oben) Bussonderfahrstreifen freigeben.
Strengere Abgasgrenzwerte im realen Verkehr gelten nun EU-weit für neue Pkw-Typen. Alle neu auf den Markt gebrachten Modelle dürfen im RDE-Straßentest nur noch das 1,5-Fache des Laborgrenzwertes bei Stickoxiden überschreiten (max. 120 Milligramm pro Kilometer statt bisher 160 Milligramm pro Kilometer). Für alle neuen Motorrad-Typen gilt seit dem 1. Januar Abgasnorm Euro5.
Sonderparkplätze für bevorrechtigtes Parken können mit einem neuen Kennzeichen für Carsharing-Fahrzeuge (7 im Bild oben) ausgewiesen werden. Neu ist auch eine Plakette (8 im Bild oben) zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen.
Auf Smartphones und Navigationsgeräten sind Blitzer-Apps und Radarwarner verboten. 75 Euro und ein Punkt in Flensburg können bei Verstößen fällig werden.
Fahrer von Elektro-Dienstwagen müssen private Strecken bis Ende 2030 nur noch pauschal mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises (bis max. 40.000 Euro) versteuern. Plug-in-Hybride mit einer elektrischen Reichweite von mindestens 40 Kilometern werden mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. Für elektrische Lieferfahrzeuge (Fahrzeugklassen N1 und N2, bis 7,5 Tonnen), die als Firmenfahrzeug genutzt werden, wird bis Ende 2030 im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten eingeführt.
Eine überarbeitete Ladesäulenverordnung soll einfachere Bezahl- und Roamingsysteme mit europaweiter Gültigkeit bringen. Im Sommer 2020 soll ein Gesetzentwurf vorgelegt werden.
Für rund elf Millionen Autofahrer ändert sich die Typklasse in der Kfz-Versicherung. Rund 4,6 Millionen Autofahrer profitieren laut GDV von besseren Typklassen, höhere Einstufungen gelten für knapp 6,5 Millionen.
Das Verkehrsministerium plant in Sachen Führerschein einiges Neues für 2020 – ob es wirklich umgesetzt wird, ist noch unklar. So soll es bei einer Führerscheinausbildung mit einem Automatik-Fahrzeug künftig genügen, ein zusätzliches Training mit einem Fahrzeug mit manueller Schaltung zu absolvieren, um nach Bestehen der Prüfung auch ein Auto mit Schaltung fahren zu dürfen. Bisher war eine zweite amtliche Prüfung nötig. Neu in diesem Jahr ist, dass Autofahrer mit der Führerscheinklasse B unter bestimmten Voraussetzungen (Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens fünf Jahren, Mindesalter von 25 Jahren, theoretische und praktische Schulung mit mindestens neun Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) auch Motorräder der A1-Klasse bis 125 ccm Hubraum und 11 Kilowatt fahren dürfen. Schon mit 15 Jahren dürfen Jugendliche bereits den Rollerführerschein machen – je nach Entscheidung des Bundeslands, ob es diese neue Regelung vom Oktober 2019 umsetzt.