In der Ausgabe Juli/August 2019 des ARCD-Clubmagazins Auto&Reise, die Mitte Juli zu den ARCD-Mitgliedern kommen wird, werden wir das Thema Elektrokleinstfahrzeuge ausführlich und unter unterschiedlichen Aspekten beleuchten – von den Details der entsprechenden Verordnung bis hin zu persönlichen Erfahrungsberichten.
Schon jetzt aber wird klar, dass sich viele Verkehrsteilnehmer noch an die nun erlaubten Gefährte gewöhnen müssen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Elektro-Stehroller gewöhnlichen Tretrollern optisch zwar ähneln, es sich dabei aber um Kraftfahrzeuge handelt. Daher weisen der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) und auch der ARCD darauf hin, dass hier dieselben Promillegrenzen gelten wie für Autofahrer.
Gleiche Promillegrenzen wie für Autofahrer
Für alle, die Elektro-Stehroller fahren, gilt § 24a des Straßenverkehrsgesetzes, betont der DVR. Demzufolge begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der mit 0,5 bis 1,09 Promille auf einem solchen Fahrzeug fährt. Es drohen ein Bußgeld bis zu 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister.
Schon ab 0,3 Promille können sich Fahrer von Elektro-Stehrollern strafbar machen, wenn sie sich unter Alkoholeinfluss auffällig verhalten. Ab 1,1 Promille handelt es sich in jedem Fall um eine Straftat. Der DVR nennt die Folgen: drei Punkte in Flensburg, eine Geld- und gegebenenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, Entzug der Fahrerlaubnis für sechs Monate bis zu fünf Jahren.
Für Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahre und alle, die eine Fahrerlaubnis auf Probe haben, ist Alkohol auf dem Elektro-Stehroller generell tabu.
Wer also der Meinung ist, auf dem Heimweg aus dem Biergarten oder der Kneipe vom Auto auf den Elektro-Stehroller umzusteigen, der ist im Irrtum. Denn auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt: Wer mit ihnen fahren möchte, der trinkt keinen Alkohol.