13.07.2020 Jessica Blank

Halten und Parken: Regeln für den ruhenden Verkehr

Nur drei Minuten liegen zwischen Halten und Parken. Da kann ein kurzer Stopp schnell teuer werden, wenn Parken an dieser Stelle verboten ist. Wir klären auf, wann und wo Halten und Parken erlaubt sind – oder eben nicht.


Die oberste Regel zur Unterscheidung von Halten und Parken aus §12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Doch ganz so einfach ist es nicht. Ein Autofahrer darf sein Fahrzeug sehr wohl verlassen, ohne gleich zu parken, solange er das Gefährt weiterhin im Blick behält und jederzeit wegfahren könnte. Oder wenn eine weitere Person im Auto sitzenbleibt, die gegebenenfalls eingreifen könnte. Dies gilt allerdings nur innerhalb der Drei-Minuten-Spanne. Ist diese abgelaufen, ist der Übergang zum Parken vollzogen – egal ob der Fahrer neben seinem Auto steht oder am Steuer sitzt.

Grundsätzlich sind Halten und Parken dem ruhenden Verkehr zuzuordnen. Halten ist definiert als gewollte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung, zum Beispiel durch die Polizei, veranlasst ist. Das heißt: Wer an einer Ampel, im Stau oder an einem Bahnübergang stehen bleibt, hält nicht, sondern wartet.

Einige Verkehrszeichen regeln klar, wann Halten oder Parken verboten sind. Doch Verkehrsteilnehmer dürfen nicht davon ausgehen, dass überall ein Halte- oder Parkverbotsschild steht, wo es nicht erlaubt ist. Im „eingeschränkten Halteverbot“ (Verkehrszeichen 286) darf ein Fahrer bis zu drei Minuten halten – auch wenn er sein Fahrzeug kurz verlässt, um in einen Kiosk zu gehen. Verstöße kosten jedoch bis zu 50 Euro. Im „absoluten Halteverbot“ (Verkehrszeichen 283) ist keine gewollte Fahrtunterbrechung erlaubt. Ausnahmen gelten nur bei entsprechender Verkehrslage oder Anordnung der Polizei. Zudem ist Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten und bei entsprechenden Verkehrszeichen verboten. Übrigens: Auf einem ausgewiesenen Behinderten-Parkplatz darf man auch ohne Ausweis drei Minuten halten – solange dieser nicht anderweitig benötigt wird. Parken hingegen wird dort mit 55 Euro richtig teuer.

Parkverbote sind noch vielschichtiger und auch häufig nicht gekennzeichnet. Nur ein paar Beispiele: Fünf Meter – wenn rechts neben der Fahrbahn ein Radweg ist – bzw. acht Meter vor und hinter Kreuzungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, vor Bordsteinabsenkungen und über Schachtdeckeln ist das Parken unzulässig. Und natürlich überall, wo ein Verkehrszeichen es verbietet. Parken und Halten sind außerdem auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Busfahrstreifen und -haltestellen, zehn Meter vor Lichtzeichen, wenn diese verdeckt werden, oder auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht erlaubt. Auf Schutzstreifen für Radfahrer kann Halten oder Parken nach der StVO-Novelle mit bis zu 100 Euro Bußgeld geahndet werden. Um solchen hohen Strafen zu entgehen, sollten Verkehrsteilnehmer die Grundregeln im Kopf haben und gut auf die Verkehrszeichen achten – auch wenn manchmal Schilderwald herrscht.

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